Abschlussprüfung

Informationen zur Abschlussprüfung an der Realschule: Download

Befreiung

Regeln für den Antrag auf Befreiung:

Auszug aus dem Gesetzestext der Schulbesuchsverordnung (Fettmarkierungen sind von mir eingebracht):

"Schüler werden vom Sportunterricht teilweise oder ganz befreit, wenn es ihr Gesundheitszustand erfordert. Von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen anderen Fächern oder von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen können Schüler nur in besonders begründeten Ausnahmefällen vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise befreit werden. (...) Befreiung wird nur auf rechtzeitigen Antrag gewährt.
(...) Der Antrag auf Befreiung ist zu begründen. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist für Befreiung bis zu sechs Monaten ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. (...) Über die Befreiung von einer Unterrichtsstunde (...) entscheidet der Fachlehrer, von einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung der Klassenlehrer. In den übrigen Fällen entscheidet über Befreiungen der Schulleiter.
Näheres dazu siehe in der Schulbesuchsverordnung.

Benotungsregeln

Einen Überblick über die Benotungen in den einzelnen Fächern an der Lothar-von-Kübel-Realschule finden Sie hier zum Download.

Beratungslehrerin an unserer Schule

"Wenn die Schule zum Problem wird..." - Die Beratungslehrerin unserer Schule ist Frau Sabrina Volz

Beurlaubungen

Regeln für den Antrag auf Beurlaubung:

Auszug aus dem Gesetzestext der Schulbesuchsverordnung (Fettmarkierungen sind von mir eingebracht):

"Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten (...) zu stellen. (...) Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, daß der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird. (...) Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubung ist (...) [bei] bis zu zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen (...) der Klassenlehrer, in den übrigen Fällen der Schulleiter."

Mögliche Beurlaubungsgründe siehe in der Schulbesuchsverordnung.

Elternbrief WBS

Informationsschreiben der Schulleitung zu Praktika im Rahmen des Faches WBS: Download

 

Ganztagsangebot

    • Informationen und das Anmeldeformular finden Sie unter Ganztagsschule

GFS - Leitfaden

    • Leitfaden zur Anfertigung einer GFS: Download

Haus- und Schulordnung

Infoflyer der LvK-Realschule

    • Der neue Infoflyer der LvK-Realschule zum Download: Download

 

Krankheitsfall

Vorgehen bei Krankmeldungen § 2 Schulbesuchsverordung

(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht).

Anmerkung der Schule: Sagen Sie bitte einem Mitschüler Bescheid, der Ihr Kind bei der Lehrkraft der ersten Stunde entschuldigt, schreiben Sie uns eine E-Mail/Fax oder rufen Sie uns an (Anrufbeantworter: Name und Klasse des Kindes, Grund des Fehlens)

Zudem muss der Schule eine schriftliche Mitteilung binnen dreier Tagen nachgereicht werden (Nachreichpflicht). Gezählt werden die Werktage/ Schultage. Fehlt ihr Kind z.B. am Dienstag und sie entschuldigen es an diesem Tag per Mail, so muss die schriftliche Entschuldigung am Freitag bis 24 Uhr vorliegen. Wäre der erste Krankheitstag der Donnerstag und sie entschuldigen ihr Kind auf unserem AB an diesem Tag, muss bis Dienstag 24 Uhr die schriftliche Mitteilung vorliegen.

Eine Mail ist keine schriftliche Entschuldigung, es sei denn, sie scannen eine schriftliche Entschuldigung, die per Hand unterschrieben ist, ein und schicken uns diese.

Besonders zu beachten ist, dass bei einer unentschuldigten, versäumten schriftlichen Arbeit die Note ungenügend zu erteilen ist (Notenbildungsverordnung § 8).



(2) Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn Unterrichtstagen kann der Klassenlehrer die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
Dasselbe Recht hat bei auffällig häufigen Erkrankungen im Zweifelsfall der Schulleiter. Im Zweifelsfall kann der Schulleiter auch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

Erstversorgung und Medikamente in der Schule

Die Erstversorgung bei Krankheit und Unfall in der Schule bezieht sich auf eine übliche Erste-Hilfe-Tätigkeit. Ist ein Krankheitsbild oder eine Unfallsituation da, die ärztliche Hilfe erfordert, sind zunächst die Eltern der Ansprechpartner (Arztwahl, Fahrt zum Arzt). Erreicht man die Eltern nicht, ist ein Transport zum Durchgangsarzt oder in das Krankenhaus nötig bzw. die Einschaltung des Notarztes erforderlich.

Zur Erste-Hilfe-Leistung gehört nicht das Austeilen von Tabletten, auch nicht Schmerztablet-ten. Es kommt immer wieder vor, dass Kinder bei Beschwerden vielfältiger Art nach einer Tablette fragen. Wir dürfen diesem Wunsch nicht entsprechen. Wenn Kinder Beschwerden haben, die behandelt werden müssen, können die Eltern benachrichtigt werden. Für Fälle, bei denen eine Tabletteneinnahme bei Beschwerden, Kopfschmerzen oder anderen Unpäss-lichkeiten auch daheim üblich ist, liegt es in der elterlichen Verantwortung, ob dem Kind Tabletten mitgegeben werden oder nicht.

Blanko-Entschuldigungs-Formulare

Schüler-Helfen-Schülern

    • Hätten Sie gerne jemanden, der Ihrem Kind beim Hausaufgabenmachen über die Schulter schaut und dafür sorgt, dass ihm an der richtigen Stelle geholfen wird? An unserer Schule findet Nachhilfe durch das Projekt Schüler-Helfen-Schülern statt.

 

Zuletzt geändert: Mittwoch, 9. Oktober 2024, 12:23